
Den Schaden , der aus Übermittlungsfehlern im telefonischen, telegrafischen, drahtlosen, fernschriftlichen oder elektronischen Verkehr mit einem Bankkunde n oder mit Dritten entsteht, trägt der Kunde, sofern der Schaden nicht von der Bank verschuldet ist. Die Bank behält sich vor, aus Gründen der Sicherheit bei telefonisch, telegrafisch, draht....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/haftung-bei-uebermittlungsfehlern/
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